Änderung beim Unterhaltsvorschuss - Auch nach Bund-Länder-Einigung: Kommunen bleiben auf hohen Kosten sitzen

25. Januar 2017: Auch nach der Bund-Länder-Einigung stoßen die geplanten Änderungen am Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes beim Landkreistag Nordrhein-Westfalen (LKT NRW) auf breite Kritik.

Düsseldorf – Auch nach der Bund-Länder-Einigung stoßen die geplanten Änderungen am Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes beim Landkreistag Nordrhein-Westfalen (LKT NRW) auf breite Kritik. Unverändert sei eine Verdoppelung der Kosten für die Kommunen möglich, so der kommunale Spitzenverband. In Nordrhein-Westfalen sei die Lage besonders schwierig. Selbst wenn der Bund seinen Kostenanteil von derzeit 33,3 % auf 40 % erhöht, übernimmt das Land NRW davon lediglich 12 % der Gesamtkosten. Die Kommunen haben demgegenüber den Löwenanteil zu tragen. Das ist der höchste kommunale Kostenanteil im Vergleich aller Bundesländer.

„Wir teilen die Ziele der angestrebten Änderungen. Diese dürfen aber nicht auf dem Rücken der Kommunen umgesetzt werden“, betonte Dr. Martin Klein, Hauptgeschäftsführer des LKT NRW.

Der Staat unterstützt Alleinerziehende künftig länger, wenn ein Ex-Partner keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Neu ist, dass der Bund seinen Kostenanteil von einem Drittel auf nun 40 % aufstockt. Ebenfalls neu ist die Regelung für Kinder ab dem zwölften bis zum 18. Lebensjahr. Sie erhalten künftig ebenfalls Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung: Alleinerziehende müssen monatlich mindestens 600 Euro Verdienst beisteuern.

Der Hauptkritikpunkt des LKT NRW: Die Kostenverteilung zwischen dem Land NRW und den Kommunen. Das Land trägt nur 20 % der verbleibenden Kosten, die Kommunen haben 80 % zu übernehmen. Dr. Martin Klein unterstreicht: „Wir fordern das Land auf, den beispiellos hohen Anteil der Kommunen deutlich zu reduzieren. Das Land muss außerdem den deutlich höheren Personalaufwand der Kommunen erstatten.“ Die Regelung für die 12- bis 18-Jährigen hingegen sei zu begrüßen: „Diese sollte aber für alle Kinder gelten – auch für die von 0 bis 11 Jahren. Ansonsten bleibt es bei der nicht vertretbaren Doppelbürokratie, die Menschen wegen einer Leistung auf zwei Ämter schickt,“ so Klein abschließend.

Zum Hintergrund:

Das Unterhaltsvorschussgesetz soll zum 01.07.2017 geändert werden: Anspruch auf Unterhaltszuschuss sollen künftig Kinder von 0 bis 18 Jahren haben. Zudem gibt es keine Grenze für die Bezugsdauer mehr, die bislang maximal fünf Jahre beträgt. Der LKT NRW rechnet deshalb mit deutlich höheren Kosten, wesentlich mehr Anträgen und höherem Personalaufwand bei den Jugendämtern der Kreise und Städte.