Rechtsausschuss der NRW-Kreise fordert bruchlosen Übergang in Grundsicherung
Der Verfassungsausschuss des Landkreistags NRW warnte in seiner heutigen Sitzung vor Rechtslücken beim von Bund und Ländern beschlossenen Rechtskreiswechsel der Ukraine-Geflüchteten in die Grundsicherung. Denn ab dem 1. Juni 2022 soll die Versorgung der Geflüchteten aus der Ukraine nicht mehr über das Flüchtlingsaufnahmegesetz geregelt werden, sondern über das SGB II bzw. SGB XII. „Wir begrüßen, dass Bund und Land die Kommunen bei der Versorgung der Geflüchteten unterstützen“, erklärte der Vorsitzende des Verfassungsausschusses des Landkreistags NRW (LKT NRW), Landrat Dr. Sven-Georg Adenauer (Kreis Gütersloh). „Die vereinbarte rechtliche Lösung weist aber Lücken auf, die dringend geschlossen werden müssen“, warnte er zugleich.
Wenn die Versorgung der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine ab dem 1. Juni 2022 über die Grundsicherung (und nicht mehr über das Flüchtlingsaufnahmegesetz) erfolgt, werden zwar die Kosten der Unterkunft im Bedarfsfall übernommen, aber es ist nicht mehr gesetzlich vorgesehen, für die Schutzsuchenden einen Unterkunftsplatz bereitzustellen. Die Betroffenen müssten sich selbst auf Wohnungssuche machen und stünden im schlimmsten Fall zunächst auf der Straße.
Der Verfassungsausschuss forderte daher den Landesgesetzgeber auf, die offenen Fragen zu klären: „Das Land muss die Unterbringung auch nach dem Übergang in die Grundsicherung gesetzlich sicherstellen und für eine entsprechende Finanzierung sorgen, sofern und soweit die Bundes- und Landesmittel nicht ausreichen“, forderte Adenauer. „Dies wird bei dem vielfach angespannten Wohnungsmarkt und der entsprechend hohen Mietpreise auch im kreisangehörigen Raum dazu führen, dass die von Bund und Land gewährten Mittel zu knapp ausfallen. Hier muss absehbar deutlich nachgebessert werden“, unterstrich Adenauer.
Zum Hintergrund:
Die offenen Fragen beim Übergang in die Grundsicherung zu klären, ist insbesondere für den kreisangehörigen Raum wichtig: Denn die Zuständigkeit (und somit auch das Vorhalten der nötigen Infrastruktur) für die Unterbringung geflüchteter Menschen liegt in Nordrhein-Westfalen - im Unterschied zum übrigen Bundesgebiet - seit langem auf der Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die dann im Regelsystem des SGB II rechtlich nicht mehr zuständig sein werden. Zuständig für die Grundsicherungsleistungen werden dann die Kreise, die aber in der Regel selbst nicht über Unterbringungsplätze verfügen.